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Start »Unternehmen »Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01.01.2006)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01.01.2006)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Verkaufs- Liefer- Zahlungs- und Mietbedingungen der SINUS Event-Technik GmbH (im Folgenden SINUS) gelten, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, unter dem Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten und Kunden für alle Lieferungen, Vermietungen und sonstige Leistungen der SINUS. Nachrangig zu unseren Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen geltend im grenzüberschreitenden Verkehr die INCOTERMS der internationalen Handelskammer Paris in der zuletzt gültigen Fassung.
1.2 Die Liefer- und Verkaufsbedingungen sowie die unter Zugrundelegung dieser Bedingungen abgeschlossenen Verträge unterliegen deutschem Recht wie unter Inländern anwendbar.
1.3 Soweit einzelne der nachstehenden Bestimmungen gegenüber Vertragspartnern, die nicht Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, unwirksam sein sollten, so bleibt ihre Wirksamkeit gegenüber kaufmännischen Kunden im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB hiervon unberührt.
1.4 Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird – insoweit der Vertrag mit einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen geschlossen wird – Darmstadt als Gerichtsstand vereinbart. Dies gilt auch für Klagen im Urkunden- Wechsel- oder Scheckprozess.

2. Zustandekommen der Miet- und Kaufverträge

2.1 Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind stets freibleibend. Technische Angaben, Abbildungen des Liefergegenstandes in Miet- oder Kaufangeboten, Prospekten oder sonstigen Informationsunterlagen stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.
2.2 Die Annahme von Aufträgen durch SINUS erfolgt durch schriftliche Bestätigung oder Absendung bzw. Lieferung der bestellten oder angemieteten Geräte bzw. durch Erbringung der vereinbarten Leistung.

3. Preise

3.1 Die Miet- und Verkaufspreise richten sich nach der zum Zeitpunkt der mietweisen Überlassung bzw. des Verkaufs jeweils gültigen Miet- bzw. Verkaufspreislisten der SINUS. Die dort angegebenen Preise verstehen sich als Netto-Preise und sind jeweils zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer zu bezahlen. Die Preise gelten ab Lager der SINUS. Verpackungs- und Transportkosten sind durch den Mieter bzw. den Besteller gesondert zu erstatten.

II. Vermietung von Gegenständen

Die nachfolgenden Regelungen gelten in Ergänzung zu den allgemeinen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen für den Abschluss und die Durchführung von Mietverträgen:

1. Mietzeit

1.1 Die Mietzeit wird nach Tagen berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Als Mindestmietdauer wird eine Zeit von einem Tag vereinbart. Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Auslieferung vom Lager der SINUS, gelegen in Darmstadt. Die Mietzeit endet mit dem Eintreffen der Mietsachen im Lager der SINUS.

2. Transport, Gebrauchsüberlassung und Mängel

2.1 Soweit zwischen den Parteien keine andere Vereinbarung getroffen wird, schuldet SINUS nicht den Transport der Mietsache. SINUS wird dem Mieter die Mietsache zum Beginn der vereinbarten Mietzeit am Lager der SINUS in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zum Abholen bereitstellen. Übernimmt SINUS aufgrund vertraglicher Vereinbarung den Transport, kann SINUS den Transport nach eigener Wahl durch eigene Mitarbeiter oder durch Dritte ausführen lassen. Die Kosten des Transports trägt der Mieter.
2.2 Kann SINUS die Bereitstellung der Mietsache zum vereinbarten Mietbeginn ohne eigenes Verschulden, z.B. aufgrund von Streik, Aussperrung, Unfallschäden Dritter etc., nicht einhalten, so ist SINUS berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Mieters vom Vertrag zurück zu treten oder mit dem Mieter einen neuen Mietbeginn zu vereinbaren.
2.3 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsachen bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und fehlende Mietsachen bzw. bestehende Mängel unverzüglich gegenüber SINUS anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung, so gilt die Mietsache als ordnungsgemäß überlassen, es sei denn, dass die Unvollständigkeit bzw. die Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der Überlassung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein Mangel während der Dauer der Mietzeit, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Anderenfalls gilt der Zustand der Mietsache auch in Ansehung dieses Mangels als mängelfrei.
2.4 Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde – wenn er den Mangel nicht selber zu vertreten hat - nach rechtzeitiger Anzeige Behebung des Mangels durch SINUS verlangen. SINUS kann die Behebung des Mangels nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur der gelieferten Mietsache erfüllen. Die Behebung hat in angemessener Frist zu erfolgen.
2.5 Ein Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag steht dem Kunden nur zu, wenn SINUS die Behebung des Mangels nach Fristsetzung durch den Mieter erfolglos versucht hat oder die Behebung ausdrücklich abgelehnt hat. Sind mehrere Gegenstände vermietet, so ist der Mieter zur Kündigung des gesamten Mietvertrages aufgrund der Mangelhaftigkeit eines Gegenstandes nur dann berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörend vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vereinbarte Funktionsfähigkeit der Mietsache in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

3. Nutzung der Mietsache

3.1 Der Mieter hat die Mietsache in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen und alle Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen zu beachten. Eine Untervermietung der Mietsache, auch einzelner Teile, ist nicht gestattet. Der Mieter hat die Mietsache in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an dem vereinbarten Einsatzort zu verwenden. Der Mieter hat SINUS die jederzeitige Überprüfung der Mietsache zu ermöglichen.
3.2 Der Mieter hat die überlassene Mietsache von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfändungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, SINUS über alle die Mietsache betreffenden Maßnahmen Dritter unverzüglich zu informieren und auf die Eigentumsrechte der SINUS gegenüber Dritten hinzuweisen. Der Mieter trägt alle Kosten, die SINUS durch die Aufhebung der Eingriffe Dritter entstehen.

4. Rückgabe der Mietsache

4.1 Die von SINUS überlassenen Mietsachen sind vollständig, geordnet sowie in funktionsgemäßem Zustand mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit an SINUS zurückzugeben. Können einzelne zur Miete überlassene Gegenstände nicht mehr oder nur mangelhaft bzw. beschädigt herausgegeben werden, so ist dies gegenüber SINUS bei Übergabe anzuzeigen.
4.2 Gerät der Mieter mit der Rückgabe der Mietsache in Verzug, so ist er zur Fortzahlung der vereinbarten Miete bis zur vollständigen Rückgabe verpflichtet. SINUS bleibt es vorbehalten, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
4.3 Die Rückgabe erfolgt, auch wenn der Mieter sich zum Transport der Mitarbeiter der SINUS bedient, am Lager der SINUS. Die Kosten des Transports inkl. der Verpackung sowie die Transportgefahr trägt der Mieter.

5. Preise/ Zahlungsbedingungen

5.1 Die zwischen den Parteien vereinbarte Miete ist ohne Abzüge bzw. Skonti im Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns, frühestens jedoch mit der Übergabe einer Rechnung durch SINUS an den Mieter zur Zahlung fällig. Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an dem SINUS über den Betrag verfügen kann. Die Zahlungen werden jeweils auf die älteste Schuld verrechnet. Auf die Miete geleistete Voraus- und Akontozahlungen werden nicht verzinst. SINUS ist zur Übergabe der Mietsache an den Mieter nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang der vereinbarten Miete bei SINUS maßgeblich. Schecks werden nur zahlungshalber und unter den im Handelsverkehr üblichen Vorbehalten angenommen. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und dann nur zahlungshalber unter den im Handelsverkehr üblichen Vereinbarungen unter Berechnung von Diskontspesen angenommen.
5.2 Gerät der Mieter mit einer von ihm geschuldeten Zahlung in Verzug, so ist SINUS berechtigt, gegenüber einem Mieter der Unternehmer ist, ab Verzugsbeginn Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz p.a. geltend zu machen. Ist der Mieter Verbraucher nach § 13 BGB, kann SINUS ab Verzugsbeginn 5% über dem Basiszinssatz p.a. geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5.3 Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten oder zur Aufrechnung ist der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen berechtigt.

6. Haftung

6.1 Der Mieter haftet gegenüber SINUS für alle Schäden, die während der Mietzeit aus dem nicht bedienungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen. Der Mieter haftet überdies für jegliche Beschädigung oder den Untergang der Mietsache während der Mietzeit.
6.2 Für Schäden während des Hin- oder Rücktransports der Mietsache haftet der Mieter. Er haftet auch dann, wenn der Transport durch SINUS ausgeführt wurde, es sei denn, SINUS hat den Schaden wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.
6.3 Gegenüber SINUS stehen dem Mieter vertragliche oder gesetzliche Schadensersatzansprüche nur dann zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung durch SINUS, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer leitenden Angestellten beruhen. Ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch nach § 536 Abs.1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische vorhersehbare Schäden haftet SINUS darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches handeln eines Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch SINUS verursacht worden sind. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben hiervon unberührt.

7. Stornierung durch den Mieter/ Kündigung des Vertrages

7.1 Tritt der Mieter aus einem, von SINUS nicht zu vertretenden Grund vom Mietvertrag zurück, so ist er verpflichtet, an SINUS 5 % der vereinbarten Vergütung/ brutto zu zahlen, wenn er weniger als 60 Tage vor Mietbeginn den Rücktritt erklärt. Tritt der Besteller in einem Zeitraum von weniger als 50 Tagen bis spätestens 40 Tagen vor Mietbeginn zurück, so hat er 10 % der gesamten Vergütung an SINUS zu zahlen. Tritt der Besteller in einem Zeitraum von weniger als 40 Tagen bis spätestens 30 Tage vor Mietbeginn zurück, hat er 20 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Erfolgt der Rücktritt des Bestellers in einem Zeitraum von weniger als 30 Tagen bis 20 Tage vor Mietbeginn, hat er 35 % der vereinbarten Gesamtvergütung zu zahlen. Tritt der Besteller weniger als 20 Tage vor Mietbeginn zurück, ist er verpflichtet, 45 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Bei einem Rücktritt weniger als 10 Tage vor Mietbeginn werden 65 % der Auftragssumme fällig. Wird der Auftrag weniger als 10 Tage vor Mietbeginn storniert, so schuldet er 65 % der vereinbarten Gesamtvergütung. Tritt der Besteller weniger als 7 Tage vor Mietbeginn vom Auftrag zurück, hat er 75% der Auftragssumme zu entrichten. Bei einem Rücktritt vom Vertrag weniger als 3 Tage vor Vertragsbeginn werden 85 % der vereinbarten Gesamtvergütung fällig. Macht Sinus eine der vorstehenden Schadenspauschalen geltend, bedarf es keines weiteren Schadensnachweises. SINUS bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen. Dem Mieter bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Für den Zeitpunkt der Kündigung ist der Eingang des Kündigungsschreibens des Mieters bei SINUS maßgeblich.
7.2 Der Mietvertrag kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund gekündigt werden. Zugunsten von SINUS liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn gegen ihn Zwangsvollstreckungs- und Pfändungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird.

III. Verkauf von Gegenständen

Die nachfolgenden Regelungen gelten in Ergänzung zu den allgemeinen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen für den Abschluss und die Durchführung von Kaufverträgen:

1. Zahlungsbedingungen

1.1 Von SINUS gelieferte Waren sind von dem Besteller mit dem Erhalt der Ware, frühestens jedoch mit Übergabe einer Rechnung durch Barzahlung auszugleichen. Die Zahlung hat immer in der Währung zu erfolgen, die in der Rechnung angeben ist. Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an dem SINUS über den Betrag verfügen kann. Die Zahlungen werden jeweils auf die älteste Schuld verrechnet. Voraus- und Akontozahlungen werden nicht verzinst. Schecks werden nur zahlungshalber und unter den im Handelsverkehr üblichen Vorbehalten angenommen. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und dann nur zahlungshalber unter den im Handelsverkehr üblichen Vereinbarungen unter Berechnung von Diskontspesen angenommen.
1.2 Zahlungsverzug tritt spätestens 30 Tage nach Übergabe der Ware an den Besteller ein. Ein früherer Eintritt des Verzugs kann durch Mahnung der SINUS begründet werden. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Besteller , soweit er Unternehmer ist, verpflichtet, ab Verzugsbeginn Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz p.a. zu zahlen. Ist der Besteller Verbraucher, hat er Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz p.a. zu zahlen. Kann SINUS einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so ist SINUS berechtigt, diesen geltend zu machen.
1.3. Befindet sich der Besteller gegenüber SINUS im Verzug der Zahlung, so ist SINUS während der Zeit des Verzuges nicht verpflichtet, weitere Lieferungen an den Besteller auszuführen oder andere Leistungen, wie z.B. Mietleistungen, gegenüber dem Besteller zu erbringen.
1.4 Der Besteller kann gegenüber den Zahlungsansprüchen von SINUS nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
1.5 Im Falle der von dem Besteller zu vertretenden Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, der Zahlungseinstellung durch ihn, seiner Überschuldung, der Beantragung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen oder der Nichteinlösung von Schecks bzw. Wechseln des Bestellers, werden sämtliche noch offenen oder gestundeten Forderungen der SINUS sofort zur Zahlung fällig. In diesen Fällen ist SINUS berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder, wenn der Besteller nach Aufforderung die Vertragserfüllung bzw. Sicherheitsleistung endgültig verweigert, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
1.6 Wird die bestellte und von SINUS bereitgestellte Ware von dem Besteller nicht abgenommen, so ist SINUS berechtigt, eine Nachfrist von 2 Wochen zur Abnahme der Ware zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist SINUS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und gegenüber dem Besteller einen Schadensersatz in Höhe von 20% des Warenwertes geltend zu machen. Wurde die Ware als Sonderanfertigung für den Besteller gefertigt und ist eine anderweitige Nutzung hierdurch ausgeschlossen, so kann SINUS einen Schadensersatz in Höhe von 80% des Warenwertes geltend machen. Dem Besteller bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bzw. der bestehenden vertraglichen Ansprüche bleibt für SINUS unberührt.

2. Lieferungen

2.1 Lieferfristen und Liefertermine bezüglich der Kaufsache sind nur verbindlich, wenn sie mit SINUS ausdrücklich als verbindlich vereinbart und schriftlich bestätigt werden. Eine ausdrücklich vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand gebracht wurde oder, falls sich der Versand aus von SINUS nicht zu vertretenden Gründen verzögert, wenn die Mitteilung der Versandbereitschaft durch SINUS innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
2.2 Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn ihre Nichteinhaltung auf nach Vertragsschluss eingetretene höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme, Embargo, Rohstoffmangel oder den Eintritt sonstiger unvorhergesehener, nicht mit zumutbaren Mitteln zu beseitigender Hindernisse zurückzuführen ist. Gleiches gilt, wenn solche Umstände bei Zulieferern der SINUS eintreten. Wird die vereinbarte Lieferung bei unverschuldetem Ausbleiben der Selbstbelieferung, infolge höherer Gewalt ganz oder teilweise unmöglich oder über eine absehbare Dauer von mehr als sechs Monaten nicht ausführbar, so hat SINUS das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
2.3 Wird der Versand oder die Zustellung durch den Besteller verzögert, ist SINUS berechtigt, dem Besteller die hierdurch entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
2.4 SINUS ist berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen vorzunehmen.

3. Versand- und Sonderkosten/ Gefahrübergang

3.1 Die bestellte Ware wird von SINUS in einer versand- und produktgerechten Verpackung geliefert. Werden darüber hinausgehende Verpackungs- oder Transportmittel gewünscht, trägt der Besteller die hierdurch entstehenden Mehrkosten.
3.2 Für alle Lieferungen, auch für Rücksendungen – mit Ausnahme von Rücksendungen wegen Mangelhaftigkeit der Ware – trägt der Besteller die Gefahr, auch wenn frachtfreie, foa./fca oder cif-Lieferung vereinbart ist. Die Gefahr geht spätestens mit der Versendung der Ware i.S.d. § 447 BGB auf den Besteller über.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Die von SINUS gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller gegenüber dem Besteller aus dem Vertragsverhältnis bestehenden Forderungen im Eigentum von SINUS (Vorbehaltsware).Besteht mit einem Unternehmer ein ausdrückliches oder stillschweigendes Kontokorrentverhältnis, so bleibt die Ware bis zum Ausgleich der Saldoforderung der SINUS in deren Eigentum. Der Saldo gilt durch den Besteller als anerkannt, wenn der Besteller der Saldomitteilung nicht innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach Zugang widersprochen hat.
4.2 Der Besteller hat die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu benutzen und auf seine Kosten ausreichend zu versichern. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs entweder gegen Barzahlung oder Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts berechtigt. Die Sicherungsübereignung oder Verpfändung sowie jede andere Verfügung über die Vorbehaltsware, die den Sicherungszweck vereitelt oder erschwert, ist dem Besteller untersagt. Wird die Vorbehaltsware von Dritten bei dem Besteller gepfändet, hat dieser den pfändenden Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und SINUS sofort unter Beifügung des Pfändungsprotokolls sowie einer Erklärung, die die Identität der gepfändeten Ware mit der gelieferten Ware bestätigt, schriftlich zu benachrichtigen. Die durch die Abwehr des Zugriffs des Dritten auf die Vorbehaltsware entstehenden Kosten trägt der Besteller.
4.3 Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für SINUS vor, ohne das SINUS hieraus eine Verpflichtung entsteht. Bei der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, SINUS nicht gehörenden Waren, erwirbt den dabei entstehenden Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt er SINUS im Verhältnis zum Rechnungswert der Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache ein. Der Besteller wird die neue Sache für SINUS unentgeltlich verwahren.
4.4 Bei Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt die ihm gegenüber seinen Kunden aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung zustehenden Ansprüche und Forderungen – einschließlich erhaltener Wechsel und Schecks – in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware sicherheitshalber so lange an SINUS ab, bis alle Forderungen aus dem mit dem Besteller bestehenden Vertragsverhältnis ausgeglichen sind. Bei der Veräußerung von verarbeiteten Waren, an denen SINUS Miteigentumsanteil erworben hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der dem Miteigentumsanteil entspricht.
4.5 Der Besteller ist berechtigt, als Treuhänder auf Rechnung von SINUS die an SINUS abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung einzuziehen und Nebenrechte zu verwerten. Die Einziehungsermächtigung und die Befugnis zur Verwertung von Nebenrechten können bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers widerrufen werden. Wird über das Vermögen des Bestellers ein außergerichtliches oder gerichtliches Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder wird die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so erlöschen die vorstehend eingeräumten Rechte, ohne dass es einer Widerrufserklärung bedarf.
4.6 Im Falle des Zahlungsverzuges oder eines anderen der in Ziffer 4.5 genannten Gründe der Zahlungseinstellung oder der Vermögensverschlechterung des Bestellers, hat der Besteller der SINUS auf Verlangen ein Verzeichnis aller noch bei ihm vorhandenen, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und/oder eine Liste der an SINUS abgetretenen Forderungen mit Namen und Adressen der Schuldner sowie der jeweiligen Höhe der Forderung zu übergeben. Der Besteller hat in diesem Fall auf Verlangen von SINUS seinen Schuldnern die Abtretung der Forderung an SINUS anzuzeigen. SINUS ist es gestattet, die Anzeige der Abtretung gegenüber dem Drittschuldner selbst zu bewirken. SINUS ist zudem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zur Verwertung und Tilgung der Restschuld auf Kosten des Bestellers zurückzuholen. Der Besteller ist verpflichtet, SINUS den Besitz an den Waren zu verschaffen und SINUS oder von SINUS beauftragten Dritten den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen während den üblichen Geschäftszeiten zur Verbringung der Vorbehaltsware zu gestatten.
4.7 Auf Verlangen des Bestellers ist SINUS verpflichtet, die SINUS zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als deren Wert die Ansprüche von SINUS aus dem Vertragsverhältnis um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl, auf welche Sicherungsmittel sich die Freigabe bezieht, bleibt SINUS vorbehalten.

5. Reklamationen/ Gewährleistungen

5.1 Die von SINUS gelieferte Ware hat der getroffenen Qualitätsvereinbarungen zu entsprechen.
5.2 Reklamationen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen bzw. Anzeigen von offensichtlichen oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbaren Mängeln sind – soweit der Besteller Unternehmer ist - unverzüglich, spätestens jedoch 5 Tage nach Lieferung, gegenüber SINUS schriftlich anzuzeigen und geltend zu machen. Die Frist ist bei rechtzeitiger Absendung der Anzeige gewahrt. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens mit dem Ablauf der nachfolgend vereinbarten Verjährungsfrist anzuzeigen.
Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen , insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des mangels sowie für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
5.3 Ist der Besteller ein Verbraucher, so beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Geräte, Ersatzteile und Zubehör zwei Jahre, für gebrauchte Geräte, Ersatzteile oder Zubehör ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Hiervon ausgenommen sind Verbrauchsmaterialien. Bei unsachgemäßer Einbringung oder dem unsachgemäßen Einbau oder Nutzung der gelieferten Geräte, Ersatzteile oder dem Zubehör durch den Besteller oder bei der unsachgemäßer Reparatur durch den Besteller besteht kein Gewährleistungsanspruch.
Ist der Besteller ein Unternehmer, erfolgt der Verkauf gebrauchter Gegenstände unter dem Ausschluss jeglicher Mängelhaftung. §§ 444 BGB bleibt unberührt.
5.4 Wird während der Gewährleistungsfrist ein von SINUS zu vertretender Mangel durch den Besteller rechtzeitig angezeigt, so wird nach Wahl von SINUS Umtausch oder Nachbesserung gewährt. Ist die Nachbesserung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, so kann SINUS diese verweigern. Der Besteller hat in diesem Falle das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag.
Im Falle der Mängelbeseitigung ist SINUS verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung notwendigen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die mangelhafte Sache an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht hat.
5.5 Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere auch die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Wegen eines Mangels der Ware kann der Besteller Zahlungen nur dann zurückhalten, wenn eine ordnungsgemäße Mängelrüge erhoben wurde. In einem solchen Fall muss die zurückgehaltene Zahlung in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des aufgetretenen Mangels stehen und darf das Dreifache der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten nicht überschreiten.
5.6 Zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtungen hat der Besteller SINUS die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Verweigert der Besteller dies, so wird SINUS von jeglicher Gewährleistungsverpflichtung und Mängelhaftung befreit.I. Allgemeine Bestimmungen

IV. Allgemeine Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort

1.1 Erfüllungsort für die von SINUS zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ist Darmstadt.

2. Schlussbestimmungen

2.1 Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Einkaufs- und Verkaufsbedingungen oder Teile von ihnen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch weder die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und Regelungen, noch die Wirksamkeit des mit dem Besteller geschlossenen Vertrages berührt.

Kontakt


Wittichstr. 7
64295 Darmstadt

Tel.: 06151 - 770 660
Fax: 06151 - 770 650

E-Mail: info@sinus.de